Pass und Identitätskarte

Pass

 

Identitätskarte (IDK)

Die Identitätskarte wird bis auf Weiteres in der heutigen Form ohne Chip und ohne elektronisch gespeicherte Daten ausgestellt. Sie kann entweder bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Sektor Schweizerpässe - Biometrie-Erfassungszentrum des Amtes für Bevölkerung und Migration in Granges-Paccot/FR (BMA) beantragt werden. Im Kombiangebot, das heisst Pass plus Identitätskarte, ist die Bestellung nur beim Biometrie-Erfassungszentrum möglich.

Ausstellungverfahren für Pässe

Zuständigkeit
Nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Freiburg können ihren Pass beim Biometrie-Erfassungszentrum des Amtes für Bevölkerung und Migration in Granges-Paccot/FR (BMA) beantragen. Ausnahmsweise kann das BMA auch für Aufenthalter im Kanton Freiburg nach Rücksprache mit der normalerweise zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einen Passantrag entgegennehmen.

Terminvereinbarung
Telefonisch (026 305 15 26), über das Internet (www.schweizerpass.ch) oder persönlich (ev. Wartezeit in Kauf nehmen) beim BMA im Biometrie-Erfassungszentrum. Empfohlen wird die Terminvereinbarung über das Internet.

Fotografie
Keine Fotos mitbringen. Fotos werden ausschliesslich vom biometrischen Zentrum gemacht.

Übernahme und Überprüfung der Personendaten durch das BMA
Das BMA überprüft die Daten im elektronischen Personenstandsregister (Infostar) und übernimmt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA).

Ist die Überprüfung in Infostar nicht möglich, sind aber die Daten im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) vorhanden, so können sie von dort übernommen werden, müssen aber zwingend mit einer zweiten Datenquelle abgeglichen werden (dazu kann das BMA von der antragstellenden Person die Vorlage eines Zivilstandsdokuments oder einer Wohnsitzbestätigung verlangen).

Unmündige und Entmündigte
Unmündige (Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und Entmündigte müssen persönlich beim BMA vorsprechen. Ihre biometrischen Daten werden erfasst (in jedem Fall das Gesichtsbild, bei Kindern über 12 Jahren für den Pass die Fingerabdrücke). Bei Kindern unter 7 Jahren sowie nicht schreibfähigen Personen ist keine Unterschrift erforderlich. Unmündige und Entmündigte müssen in der Regel in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter erscheinen. Ist im Ausnahmefall kein gesetzlicher Vertreter anwesend, muss die unmündige oder entmündigte Person eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorweisen.

Der gesetzliche Vertreter, der die unmündige oder entmündigte Person begleitet, muss seine Unterschrift an die für die elektronische Erfassung der Unterschrift vorgesehene Stelle setzen. Erscheint der gesetzliche Vertreter nicht, wird seine von der unmündigen oder entmündigten Person vorgelegte Einwilligung eingescannt und dann elektronisch erfasst.

Die gesetzlichen Vertreter müssen sich unaufgefordert mit einem anerkannten Identitätsdokument ausweisen. Die Unmündigen und Entmündigten müssen ebenfalls, falls vorhanden, ihren alten Identitätsausweis mitbringen. Unmündige müssen zudem alle Dokumente vorweisen, die ihre Abstammung und die Inhaber des elterlichen Sorgerechts bestimmen lassen.

Persönliche Vorsprache
Die antragstellende Person muss persönlich beim BMA vorsprechen und sich über ihre Identität ausweisen.
Bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen kann von der persönlichen Vorsprache abgesehen werden, wenn sich die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen lässt.

Erfassung der Fingerabdrücke
Erfasst wird der Abdruck des linken und rechten Zeigefingers der antragstellenden Person. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

Rückgabe
Der alte Ausweis ist beim BMA abzugeben, das ihn unbrauchbar macht, bevor es den Antrag genehmigt. Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen. Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin oder dem Inhaber auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.

Lieferfrist

Die gesetzliche Lieferfrist beträgt 10 Werktage, die Dokumente werden per Einschreiben verschickt.

Gebühren (inkl. Versandkosten)

 Erwachsene 
(ab 18 Jahre)
Kinder 
(0 - 18 Jahre)
Biometrischer Pass (Pass 10)145.00 65.00
Identitätskarte70.00 35.00
Kombiangebot 158.00 78.00 


Bezahlung vor Ort mit EC-Karte, Postcard oder in bar

Gültigkeitsdauer

- Personen, die zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: 10 Jahre.
- Personen, die zum Zeitpunkt des Antrags jünger als 18 Jahre sind: 5 Jahre.

Keine Verlängerung möglich.

Auch nach Einführung des neuen Passes behalten die Pässe 06 und die seit 1. Januar 2003 ausgestellten Pässe 03 ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Laufzeit. Wer einen Pass hat, muss sich also nicht sofort einen neuen besorgen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass jedes Land seine eigenen Einreisebestimmungen festlegt.

Provisorischer Pass

In dringenden Situationen kann beim BMA ein provisorischer Pass beantragt werden, die Lieferfrist beträgt eine Stunde (Kosten Fr. 100.00). Er wird für die Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt. Der provisorische Pass muss dem BMA nach der Rückkehr in die Schweiz zurückgegeben werden (falls nötig kann er bis spätestens zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verwendet werden).

Die Ausstellung eines provisorischen Passes am Flughafen kostet mindestens Fr. 150.00.

Die USA erlauben (seit dem 01.07.2009) die Einreise (und Durchreise) mit einem provisorischen Pass nur mit Visum. Letzteres wird aber - wie die Erfahrung zeigt - nur in absoluten Notfällen erteilt.

Verlust

Jeder Verlust muss der Polizei gemeldet werden. Eine von der Polizei erstellte Verlustanzeige muss bei jedem Antrag auf Ersatz eines Identitätsdokuments vorgewiesen werden. Wenn 3 Identitätsdokumente desselben Typs innerhalb von 5 Jahren verloren gehen, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Dokuments auf 2 Jahre beschränkt (ohne Wirkung auf die erhobenen Gebühren), ausser wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass sie die Dokumente sorgfältig behandelt hat.

Reise durch die USA

Der neue Pass 10 erfüllt alle internationalen Anforderungen und berechtigt, wie schon der E-Pass 06, zur visumsfreien Reise in und durch die USA. Der Pass 03, der seit Januar 2003 ausgestellt wird, berechtigt ebenfalls zur visumsfreien Reise in und durch die USA, sofern er vor dem 26. Oktober 2006 ausgestellt wurde.

Weitere Informationen:

www.schweizerpass.ch
Gratis-Hotline 0800 820 008

Amt für Bevölkerung und Migration
Sektor Schweizerpässe - Biometrie
Route d'Englisberg 11, Parterre
1763 Granges-Paccot
Tel. 026 305 15 26
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Ausser Mittwoch: 07.30 Uhr - 18.00 Uhr (durchgehend geöffnet)

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